I. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den Allgemeinen Lieferbedingungen.
2. Lieferungen erfolgen auf Grund des – gegebenenfalls nach Maßgabe des Ergebnisses einer Vergabeverhandlung modifizierten – Angebotes des Auftragnehmers und der dieses Angebot in Bezug nehmenden Bestellung des Auftraggebers. Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang angenommen werden. Ein Vertrag kommt jedenfalls erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Auslieferung der Ware an den Auftraggeber zustande.
Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot des Auftragnehmers gehörenden Lieferspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.
3. Von den Bedingungen des Auftragnehmers abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei ausnahmsweiser Vereinbarung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten die Bedingungen des Auftragnehmers auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote des Auftragnehmers freibleibend.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich jeweils gültiger Umsatzsteuer, im Übrigen ab Auslieferungslager des Auftragnehmers ausschließlich Lagergeld und Transportversicherung.
2. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Produkte und Dienstleistungen vor, bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen. Die Zahlung ist spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht eine andere Frist auf der Rechnung angegeben ist oder dem Auftraggeber anderweitig schriftlich mitgeteilt wird. Teillieferungen können separat in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer kann Rechnungen elektronisch einreichen und ist nicht verpflichtet, eine Rechnung in Papierform auszustellen.
3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechnet der Auftragnehmer vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
4. Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrunde liegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der vorstehende Ausschluss gilt nicht, soweit der Auftraggeber mangelhafte Teillieferungen bereits bezahlt hat und der Auftragnehmer anstelle einer diesbezüglichen Ersatzlieferung weitergehende Zahlungsansprüche geltend macht.
5. Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nur mit vom Auftragnehmer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird oder der Auftraggeber mit erheblichen Zahlungen in Verzug ist, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung aller bestehenden Verträge zu verweigern. Ein erheblicher Zahlungsverzug liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Auftraggeber bei vereinbarter Ratenzahlung mit der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug befindet.
III. Lieferfristen
1. Alle Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Auftragnehmer sie schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Lieferfristen beginnen mit dem Versand der Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden behördlichen Genehmigungen, von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Lieferspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Termine und Fristen entsprechend.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Ist der Auftragnehmer aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Umständen, die direkt oder indirekt auf Auswirkungen durch Kriege oder sonstige kriegsähnliche Umstände und/oder direkt oder indirekt auf dem Corona-Virus oder auf vergleichbaren Erregern und/oder auf sonstigen für die Vertragsparteien zufälligen Ereignissen beruhen, z.B. bei Naturereignissen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, direkte oder indirekte Blockaden der Handelswege durch Dritte oder anderweitige unvorhersehbare Erschwernisse der Materialbeschaffung, wie die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer und Subunternehmer, oder durch den Ausfall des eigenen Personals, in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf eine entsprechend angemessene Lieferzeitverlängerung zu; dies gilt auch insoweit, als solche Umstände zu einem bereits eingetretenen Verzug des Auftragnehmers hinzutreten. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Monaten sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag berechtigt. Mögliche Ansprüche der Parteien nach § 313 BGB bleiben unberührt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die genannten Umstände benachrichtigen.
4. Bei Lieferverzögerungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist ihm vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat der Auftragnehmer nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versandbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers in Bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Auftraggeber im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
5. Lieferverzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt.
IV. Gefahrübergang
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferung und Gefahrübergang FCA Welserstr. 7, Halle 3 – 5, 41468 Neuss. Incoterms® 2020.
2. Der Auftragsnehmer hat das Vertragsprodukt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verpacken und die Kosten hierfür zu tragen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.
2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für den Auftragnehmer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei Be- oder Verarbeitung erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Auftragnehmer verwahren.
3. Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum des Auftragnehmers stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.
4. Die Abtretung gemäß Ziffer 3 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er den Auftragnehmer ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist der Auftragnehmer berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
6. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehender Ware ist der Auftraggeber nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Auftraggeber die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und den Auftragnehmer zur Wahrung seiner Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
VI. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
1. Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Auftraggeber berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder - nach Wahl des Auftragnehmers - in der der Ersatzlieferung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Auftraggebers, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung, d.h. nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei einem unerheblichen Mangel sind das Rücktrittsrecht und das Recht zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausgeschlossen. Unerhebliche Mängel liegen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
2. Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird dieser von seinen Mängelverpflichtungen frei.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber jedoch Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
4. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit von Fremderzeugnissen, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Ziffer 1, 1. Halbsatz, dem Auftraggeber diesbezügliche und etwaige weitergehenden Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unterstützen. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in einem solchen Fall unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Zulieferer, d.h. die Ausschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges und/oder die Vollstreckung, erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt. Die Regelung der Ziffer 1, 2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf den Auftragnehmer sinngemäß.
5. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Hat der Auftragnehmer den begründeten Verdacht, dass es sich bei dem Mangel um einen Serienfehler handelt, der Auswirkungen auf die Sicherheit hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrieb der Ware so lange einzustellen, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist und im Falle eines tatsächlichen Serienfehlers der Fehler beseitigt ist.
VII. Einhaltung der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts
Beabsichtigt der Auftraggeber, das Liefergut nach Erhalt vom Auftragnehmer zu exportieren, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere darf der Auftraggeber das Liefergut nicht unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen der Bundesrepublik Deutschland oder der EU ausführen.
VIII. Wiederausfuhr nach Russland
1. Der Auftraggeber darf keine Güter oder Technologien, die im Rahmen dieses Vertrags oder im Zusammenhang damit geliefert werden und unter den Geltungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation verkaufen, exportieren oder für die Verwendung in der Russischen Föderation weiterleiten.
2. Der Auftraggeber bemüht sich nach besten Kräften, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) von Dritten in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, nicht vereitelt wird.
3. Der Auftraggeber richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht und bemüht sich, Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.
4. Jede schuldhafte Verletzung von Absatz (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Vertragsbruch dar und der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Gegenmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a. Kündigung dieses Vertrages; und
b. die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der Auftragnehmer nach billigem Ermessen festsetzt und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung anderer Ansprüche oder eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
5. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Probleme bei der Anwendung von Absatz (1), (2) oder (3), einschließlich relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung solcher Informationen zur Verfügung stellen.
IX. Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind – vorbehaltlich der Regelungen dieses Abschnitts VII. – ausgeschlossen.
2. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts VII. gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, für Mängel, deren Abwesenheit der Auftragnehmer zugesichert bzw. garantiert hat, oder die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
5. Indirekte, besondere oder Folgeschäden jeder Art, wie z. B. Verzugsschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen, entgangene Einnahmen, verpasste Chancen, Verlust von Geschäftswert, Verlust von Daten, Rufschädigung oder verwirkte Strafen oder Geldstrafen, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB verjähren Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln in 12 Monaten ab Auslieferung an den Auftraggeber bzw., sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere die §§ 438 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 444, 445b BGB.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens und wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; sie verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
XI. Vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Wird das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grunde beendet, bevor der Auftragnehmer den Auftrag vollständig erfüllt hat, so sind seine bis dahin erbrachten Lieferungen wie folgt zu vergüten:
a) bei Lieferungen deren Vergütung pauschal erfolgt, ist die vollständige Vergütung zu zahlen, wenn und soweit der Auftragnehmer seine Lieferungen voll erbracht hat; andernfalls ist die volle Vergütung entsprechend dem noch nicht erbrachten Teil, der notfalls zu schätzen ist, prozentual zu kürzen;
b) Lieferungen, denen jeweils gesonderte Vergütungsbeträge zugeordnet sind oder deren Vergütung nach Aufwand erfolgt, sind dem erreichten Ausführungsstand entsprechend abzurechnen.
2. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt
.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zudem das Recht, eigene Ansprüche vor den Gerichten am Sitz des Auftraggebers geltend zu machen.
XIII. Geltendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
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